Unternehmen mit 1.000 oder mehr Mitarbeitenden in Deutschland unterliegen grundsätzlich seit dem Geschäftsjahr 2024 den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Für Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden gilt dies bereits seit dem Geschäftsjahr 2023. Die gesetzliche Grundlage besteht weiterhin, allerdings wurde im Koalitionsvertrag eine schrittweise Entlastung angekündigt, insbesondere durch die geplante Abschaffung der gesonderten Berichtspflicht. Eine formelle Änderung steht jedoch noch aus, weshalb die Rechtslage aktuell von Aussetzung und Übergangsregelungen geprägt ist.
Auch wenn keine aktive Berichterstattungspflicht durchgesetzt wird, erwarten viele Stakeholder weiterhin Transparenz. Unternehmen sehen sich zunehmend mit Anforderungen konfrontiert, menschen- und umweltrechtliche Risiken innerhalb ihrer Lieferkette offenzulegen, unabhängig von gesetzlichen Pflichten.
Die freiwillige Umsetzung von Sorgfaltspflichten und die Dokumentation entsprechender Prozesse stärken das Vertrauen von Investoren, Kunden und Mitarbeitenden und minimieren gleichzeitig Reputations- und Haftungsrisiken bei Verstößen gegen grundlegende Standards.
Besonders umstritten ist die eigenständige Berichtspflicht über ein elektronisches System des BAFA, die derzeit bis Ende 2025 faktisch ausgesetzt ist. Perspektivisch soll sie vollständig entfallen und später in die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) integriert werden.
Mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie CSDDD am 26. Juli 2024 muss Deutschland bis 2027 ein neues Gesetz zur Unternehmensverantwortung schaffen. Es soll das LkSG ablösen – schlanker und praxisnäher. Die CSDDD-Regeln gelten für Unternehmen ab Juli 2028. Der Koalitionsvertrag unterstützt diese Umstellung ausdrücklich.
Bis zur Einführung des neuen Gesetzes sollen Verstöße gegen das LkSG nicht mehr sanktioniert werden – mit Ausnahme schwerer Menschenrechtsverletzungen. Unklar ist noch, wie diese Ausnahmen genau definiert werden. Auch bleibt offen, ob die Übergangsregelungen durch neue Gesetze oder nur durch entsprechende Verlautbarungen des BAFA und eine entsprechende Vollzugspraxis erfolgen soll
Für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist bereits definiert worden:
Die EU-Richtlinie „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD) wurde im Frühjahr 2024 politisch verabschiedet. Sie verpflichtet größere Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden zur Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten.
Die CSDDD muss nun von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden. Für deutsche Unternehmen wird sie voraussichtlich ab 2028 schrittweise verbindlich.
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