Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Unternehmen mit 1.000 oder mehr Mitarbeitenden in Deutschland unterliegen grundsätzlich seit dem Geschäftsjahr 2024 den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Für Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden gilt dies bereits seit dem Geschäftsjahr 2023. Die gesetzliche Grundlage besteht weiterhin, allerdings wurde im Koalitionsvertrag eine schrittweise Entlastung angekündigt, insbesondere durch die geplante Abschaffung der gesonderten Berichtspflicht. Eine formelle Änderung steht jedoch noch aus, weshalb die Rechtslage aktuell von Aussetzung und Übergangsregelungen geprägt ist.

Auch wenn keine aktive Berichterstattungspflicht durchgesetzt wird, erwarten viele Stakeholder weiterhin Transparenz. Unternehmen sehen sich zunehmend mit Anforderungen konfrontiert, menschen- und umweltrechtliche Risiken innerhalb ihrer Lieferkette offenzulegen, unabhängig von gesetzlichen Pflichten.

Die freiwillige Umsetzung von Sorgfaltspflichten und die Dokumentation entsprechender Prozesse stärken das Vertrauen von Investoren, Kunden und Mitarbeitenden und minimieren gleichzeitig Reputations- und Haftungsrisiken bei Verstößen gegen grundlegende Standards.

Weitere geplante Änderungen nach der Omnibus-Verordnung


Besonders umstritten ist die eigenständige Berichtspflicht über ein elektronisches System des BAFA, die derzeit bis Ende 2025 faktisch ausgesetzt ist. Perspektivisch soll sie vollständig entfallen und später in die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) integriert werden. 

Mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie CSDDD am 26. Juli 2024 muss Deutschland bis 2027 ein neues Gesetz zur Unternehmensverantwortung schaffen. Es soll das LkSG ablösen – schlanker und praxisnäher. Die CSDDD-Regeln gelten für Unternehmen ab Juli 2028. Der Koalitionsvertrag unterstützt diese Umstellung ausdrücklich. 

Bis zur Einführung des neuen Gesetzes sollen Verstöße gegen das LkSG nicht mehr sanktioniert werden – mit Ausnahme schwerer Menschenrechtsverletzungen. Unklar ist noch, wie diese Ausnahmen genau definiert werden. Auch bleibt offen, ob die Übergangsregelungen durch neue Gesetze oder nur durch entsprechende Verlautbarungen des BAFA und eine entsprechende Vollzugspraxis erfolgen soll 

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?

Für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist bereits definiert worden:

  • Bußgeld bis zu 800.000€ oder 2% des Jahresumsatzes (bei >= 400 Mio. € Jahresumsatz)
  • Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen bei Verstoß und Geldbuße (wenn Schwellenwert überschritten) bis 3 Jahre möglich
Trotz der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Abschaffung der Berichtspflicht, gelten die Sorgfaltspflichten selbst weiterhin. Die Sanktionen bleiben daher vorerst relevant.

Auf einen Blick: Ab wann gilt die Berichtspflicht des LkSG?

  • Ab 1. Januar 2023 (Geschäftsjahr 2023) sofern > 3.000 Mitarbeitende
  • Ab 1. Januar 2024 (Geschäftsjahr 2024) sofern > 1.000 Mitarbeitende
 
Im aktuellen Koalitionsvertrag ist eine Abschaffung der separaten Berichtspflicht vorgesehen. Die rechtliche Umsetzung dieser Änderung steht aber noch aus. Unternehmen sollten daher die Entwicklung aufmerksam verfolgen.

EU-Lieferkettengesetz „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD)

Die EU-Richtlinie „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD) wurde im Frühjahr 2024 politisch verabschiedet. Sie verpflichtet größere Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden zur Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten.

Die CSDDD muss nun von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden. Für deutsche Unternehmen wird sie voraussichtlich ab 2028 schrittweise verbindlich.

Ein berufstätiger Mann mit Laptop und einer Frau, die ihm gegenüber sitzt

Wie wir Sie bei diesen Herausforderungen unterstützen können

  • Fachliches Onboarding, z.B. im Rahmen eines Workshops
  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Festlegung der Zuständigkeiten
  • Regelmäßige Risikoanalysen
  • Erstellung einer Grundsatzerklärung zür Abgabe
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Ergreifung von Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Umsetzung bei Risiken mittelbarer Zulieferer
  • Dokumentation und Berichterstattung

Was wir Ihnen bieten