Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Unternehmen, die 1.000 oder mehr Mitarbeitende in Deutschland beschäftigen, sind ab dem Geschäftsjahr 2024 rechtlich verpflichtet, im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (deutsches Gesetz zur Lieferkette) zu berichten. Bei 3.000 oder mehr Mitarbeitenden gilt dies bereits ab dem Geschäftsjahr 2023. Selbst wenn Sie nicht der direkten Berichtspflicht unterliegen, kann es sein, dass Sie einen indirekten Druck durch Ihre Stakeholder spüren. Dies kann sich u. a. darin äußern, dass Sie aufgefordert werden, gewisse Informationen zu menschen- und umweltrechtlichen Risiken innerhalb Ihrer Lieferkette zur Verfügung zu stellen.
Mit der Einhaltung der gesetzlichen Regularien sichern Sie sich nicht nur das Interesse Ihrer Stakeholder, wie Mitarbeitenden, Investoren und Kunden. Sie vermeiden vor allem auch hohe Strafen und Bußgelder, durch einen Verstoß gegen diese Gesetze.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?

Für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist bereits definiert worden:

  • Bußgeld bis zu 800.000€ oder 2% des Jahresumsatzes (bei >= 400 Mio. € Jahresumsatz)
  • Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen bei Verstoß und Geldbuße (wenn Schwellenwert überschritten) bis 3 Jahre möglich

Auf einen Blick: Ab wann gilt die Berichtspflicht des LkSG?

  • Ab 1. Januar 2023 (Geschäftsjahr 2022) sofern > 3.000 Mitarbeitende
  • Ab 1. Januar 2024 (Geschäftsjahr 2023) sofern > 1.000 Mitarbeitende

EU-Lieferkettengesetz „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD)

Das EU-Lieferkettengesetz „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD) wird, je nach „Risikosektor“, bereits für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden relevant. Es befindet sich aktuell noch im Entwurfsstatus, mit einer Umsetzungsfrist von 2-4 Jahren, je nach Unternehmen, sollte jedoch im Blick behalten werden.
Ein berufstätiger Mann mit Laptop und einer Frau, die ihm gegenüber sitzt

Wie wir Sie bei diesen Herausforderungen unterstützen können

  • Fachliches Onboarding, z.B. im Rahmen eines Workshops
  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Festlegung der Zuständigkeiten
  • Regelmäßige Risikoanalysen
  • Erstellung einer Grundsatzerklärung zür Abgabe
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Ergreifung von Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Umsetzung bei Risiken mittelbarer Zulieferer
  • Dokumentation und Berichterstattung

Was wir Ihnen bieten